Der zweite Lockdown ist da und mit ihm abermals die Fragen: Was ist ab heute (Mittwoch, 16.12.2020) erlaubt und wie kann man möglichen Betriebsstilllegungen der lokalen Behörden entgegentreten und wie können damit verbunden Themen wie z.B. die Notbetreuung der Kinder von Mitarbeitern in Schulen und Kindertagesstätten in Anspruch genommen werden? Der LandBauTechnik-Bundesverband gibt Antworten.

Was ist erlaubt, was verboten?

„Unsere handwerklichen Dienstleistungen (Service und Handel von Ersatzteilen) sind gerade in Corona-Zeiten für die Gewährleistung der kritischen Infrastruktur unverzichtbar, da wir z.B. die systemrelevanten Bereiche Land- und Forstwirtschaft in ihrer technischen Einsatzbereitschaft am Laufen halten und versorgen müssen. Ebenso sind z.B. die Versorgung von Straßenmeistereien, Kommunalhöfen, der Bauwirtschaft oder die Versorgung von Biokraftwerken unerlässlich. Handwerkliche Dienstleistungen – also jede Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Erstbefüllung – sind flächendeckend erlaubt, Hauptsache ist, der Mindestabstand kann einhalten werden. Das ist beim Handel – also die Lieferung von Maschinen, Fahrzeugen und Ersatzbeschaffungen – nicht ganz so einfach: Mit gewerblichen Abnehmern ist er erlaubt (Landwirtschaft aber auch mit Kommunen, Waldarbeitern, Gartenbauern, etc. – das ist quasi in einer Großhandelsfunktion). Der Handel mit Endverbrauchern, z.B. mit Motorgeräten oder Ersatzteilen, etc. ist nicht erlaubt, hier sind wir zu nah am „Einzelhandel“, ohne zum täglichen Bedarf zu gehören. Es bietet sich daher an, in Verkaufsausstellungen ggf. die Bereiche zu trennen und zu sperren; so wie im Frühjahr 2020.

Die rechtlichen Grundsätze sind bundesweit einheitlich, im Detail können sich die Regelungen unterscheiden. So erlaubt NRW bspw. auch ein Online-Bestellen, vor Ort abholen und liefern lassen. Bitte kontaktieren Sie dazu auch Ihre/n LBT Landesverband / Landesinnung / Innung, um auch Unterstützung bei regionalen Behörden zu erlangen. Oder schauen Sie dazu in Ihre Landesverordnung.“

 

Positionierung unserer Branchen und ihrer Mitarbeiter betreffend die Systemrelevanz!

„In diesem Zusammenhang werden die Begrifflichkeiten „Kritische Infrastruktur“ und „Systemrelevanz“ zu Grunde gelegt. Diese zielen darauf ab, die für die Funktionstüchtigkeit staatlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Strukturen, unabdingbarer Einrichtungen und Infrastrukturen zu schützen und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen, teils lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen funktionsfähig zu halten. Auch Einrichtungen, ohne die eine Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen nicht möglich sind, zählen dazu. Bund und Länder haben sich darüber verständigt, welche Sektoren und darunterfallenden Bereiche der kritischen Infrastruktur zuzurechnen sind. Diese Liste (des BMI, 2009, sog. „KRITIS-Strategie“) finden Sie hier. Sie definiert zehn Sektoren und fragt jede Branche, inwiefern sie und die Menschen hier betroffen sind. Daraus sind wohlmögliche Rankings abzuleiten, wie diese besonders zu schützen sind. Für unsere Bereiche (Landmaschinen, Innenwirtschaft, Motor- und Kommunaltechnik, Baumaschinen) ist das dort einmal exemplarisch zusammengefasst. Gern können Sie in Zweifelsfällen hiervon Gebrauch machen.

Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen auszustellen, ggf. Formblätter zu nutzen, die örtlich z.B. von Kitas bereitgestellt werden.

Unsere Branche ist nicht so systemkritisch, um damit eine flächendeckende Erstversorgung mit Impfungen oder Schnelltests zu erlangen, aber das entspräche ja auch kaum unseren Erwartungen, hier stehen einige Kriterien gegen eine derartige Priorität.“

 

Weitere Informationen auch auf der FAQ-Liste: https://www.landbautechnik.de/faq-zu-corona/